Vereinssatzung

Satzung
des gemeinnützigen Vereins
growing eeden e.V.

Vereinsregisternummer: 24385 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen: growing eeden e.V.

2. Sitz des Vereins ist Hamburg.

 

 

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck des Vereins ist die Förderung
a) der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO,
b) der Jugend- und Altenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO,
c) von Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO,
d) des Naturschutzes im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO,
e) der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete,
Vertriebene und Behinderte im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO,
f) internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO,
g) der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO,
h) der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne von § 52 Abs. 2
Nr. 18AO,
i) des Sports im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und
j) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke im
Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO
k) sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung der vorstehend zu lit. a) bis
j) aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke durch andere inländische
steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaften sowie ausländische
Körperschaften.

3. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) öffentliche Gesundheitspflege im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO
Entwicklung, Kooperationen und Ausführung von Projekten wie Durchführung
Bereich Water, Sanitation and Hygiene (WASH)

Bildung und Aufklärung rund um Frauenrechte in Bezug auf Gesunderhaltung
in einer stressigen Berufswelt, zwischen Familie und Beruf durch Resilienz-
Seminare
Durchführung eines Anti-Stress-Programms und Vorhaltung von Ruhepolen
(entspannendes Umfeld) in den Vereinsräumen

b) Jugend- und Altenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO,
Bildung und Aufklärung rund um Mädchen- und Frauenrechte mittels
Durchführung von Diskussionsrunden, Debatten, Seminaren, Workshops,
Konferenzen, Ausstellungen und Aufführungen
Förderung junger Mädchen und Frauen in der Berufs- und Karrierebildung
durch Beratung und Vernetzung
Gründung einer Youth-Academy
Jugend-und Altenhilfe durch Verbinden der Generationen mittels
gemeinsamen Austauschs und Aktivitäten im Rahmen von gemeinsamen
Diskussionsrunden, Konzert-, Kino- und Museumsbesuchen

c) Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO,
Ausstellungen, Galerien, Events zur Bildung und Förderung von Mädchen und
Frauen/Geflüchteten
Durchführung und Förderung von Vortragen und Seminaren und Workshops
sowie gemeinsamen Museumsbesuchen zur Kunstgeschichte für Mädchen
und Frauen zur Vernetzung, Berufsorientierung und Karriereförderung im
kulturellen Sektor
Mitgestaltung und Mitwirkung bei den Frauen*Festspielen Hamburg und
weiteren kulturellen Formaten von und für Frauen

d) Naturschutz im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO
Information und Aufklärung sowie Öffentlichkeitsarbeit zu ökologischer
Nachhaltigkeit durch Veranstaltung von Vorträgen und Workshops
Maßnahmen wie Workshops und Vorträge von Expert*innen aus dem Bereich
Umweltschutz, Müllvermeidung und nachhaltiges Wirtschaften in Haushalt und
Büro zur Umweltbildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene auch mit
inklusiven und integrativen Angeboten
Aufrufe zu Aktionen wie Spaziergängen und Walderkundungen zur Förderung
der ökologischen Achtsamkeit für den Umwelt- und Klimaschutz sowie eine
entsprechende ressourcenschonende Umsetzung in allen Projekten und
Veranstaltungen des Vereins, Workshops und Vertrages

e) Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene
und Behinderte im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO
insbesondere durch Unterstützung des „Hope Projekts“ – Geflüchtete malen
und zeichnen in griechischen Flüchtlingslagern und Ausstellung der
Kunstwerke in Hamburg in Zusammenarbeit mit dem Wohl oder Ubel-Kollektiv

f) internationale Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO
insbesondere durch Veranstaltungen, Workshops und Vortrage in
Zusammenarbeit mit anderen Regierungs- und Nicht-
Regierungsorganisationen wie UN Women, Centre for Feminist Foreign Policy
zur Aufklärung gleichberechtigter Außenpolitik.

g) Entwicklungszusammenarbeit im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO
Entwicklung, Kooperationen und Ausführung von Projekten im Bereich Water,
Sanitation and Hygiene (WASH)
Veranstaltung von Vorträgen und Workshops zur Bildung, Aufklärung und
Förderung eines modernen, fortschrittlichen Frauenbildes weltweit
Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen und
Kampagnen sowie durch Spendenaufrufe und Sammelaktionen zur
Mobilisierung von Mitteln und Aufmerksamkeit in Deutschland für die Situation
von Menschen im Globalen Süden
Finanzielle und konzeptionelle Unterstützung der Bildung sowie der
persönlichen und von Mädchen und Frauen

h) Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 18
AO
Bildung und Aufklärung rund um Frauenrechte sowie Gleichberechtigung von
Mädchen, Frauen, Männern
Förderung von Projekten und Veranstaltungen zur Berufsorientierung und
Karriereentwicklung von Mädchen und Frauen
Seminare, Vortrage und mediale Formate über eine kompetente
Finanzplanung und Altersabsicherung für Frauen allen Alters zur Absicherung

i) Sport im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
Unterstützung und Durchführung von Aktionen und Kampagnen, die Sport als
universelle Sprache für Bildungs- und Aufklärungsarbeit nutzen Z.B. durch
Zusammenarbeit mit Yoga für Alle e.V.

j) bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Sinne
von § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO
Organisation und Ausführung von Lesungen und Gespräche mit Hamburger
Autorinnen und Journalistinnen
Förderung und Koordination ehrenamtlicher Aktivitäten zur Unterstützung des
Vereins
Schaffung von Angeboten der Weiterbildung von ehrenamtlich Aktiven zur kompetenten Erfüllung der Zwecke des Vereins

k) Die Weiterleitung von Vereinsmitteln an eine ausländische Körperschaft erfolgt
nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach
Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht
über die Verwendung der von dem Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich
aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die
satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt der
Empfänger der Mittel seiner Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht
nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit; Mittelbeschaffung; Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

2. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel erhält der Verein
vorrangig durch
a) Beiträge der Mitglieder
b) Einmalige und laufende Zuwendungen Dritter
c) öffentliche Zuschüsse
d) Sonstige Zuwendungen
e) Spenden

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
verfolgende Körperschaft zwecks Verwendung für einen oder mehrerer der in § 2 Nr.2
benannten Zwecke. Die Auswahl dieser Körperschaft/en obliegt dem letzten im Amt
befindlichen Vorstand.

 

 

§ 5 Geschäftsjahr

1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
oder jede Personengesellschaft sein, die die Ziele des Vereins gemäß § 2 Nr. 2
und 3 verfolgt. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in
Vereinsämter gewählt werden.

2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den
Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach
sachgerechtem Ermessen. Bei Ablehnung ist er verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe hierfür mitzuteilen.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder wie insbesondere reine
Förder-Mitglieder oder Ehrenmitglieder (Personen, die sich im Sinne des
Vereinszwecks verdient gemacht haben) aufgenommen werden. Diese verfügen
über kein Stimmrecht.

 

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann
nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist
von drei Monaten eingehalten werden muss.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das
Mitglied nicht von der Begleichung rückst.ndiger Beiträge.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb
eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch
eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht für das Mitglied kein Anspruch auf das
Vereinsvermögen oder bereits gezahlte Beiträge.

 

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine
Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der
Beitragsleistungen regelt.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

 

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern. Dies sind der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende (Stellvertreter des Vorsitzenden) und der
Finanzvorstand. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer
von fünf Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur
gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und
gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die
restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

5. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die
Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem
Vorstandsmitglied in Textform (E-Mail genügt) zu übermitteln. Jedes
Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die
Anmeldung hat spätestens sieben Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden
und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände
zu übermitteln.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem
Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der
Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr
aus einem anderen nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der
Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig,
wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit,
Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw.
können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als
„der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von
der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die
Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 2 und
3 zu wählen.

7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

 

 

§11 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Vorstand leitet und verwaltet den Verein und beschließt über dessen
Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts
Anderes ergibt. Er hat die Mittel des Vereins sparsam und wirtschaftlich zu
verwenden.

2. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne
Vorstandsmitglieder übertragen. Der Vorstand kann für die Geschäfte der
laufenden Verwaltung einen Gesch.ftsführer (besonderen Vertreter nach § 30
BGB) bestellen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Dieser
ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.

3. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Diese muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
d) Buchführung;
e) innerhalb der gesetzlichen Frist Erstellung einer Jahresabrechnung mit einer
Verm.gensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Vereinszwecks.
Die Abrechnung kann auf Beschtuss des Vorstandes von einem Angehörigen
der steuerberatenden Berufe oder von einer auf Grund von Erfahrungen im
Finanz-, Rechnungs- oder Revisionswesen geeigneten Person geprüft werden.
Die Prüfung muss sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Mittel
erstrecken.

 

 

§12 Beirat

1. Der Vorstand darf einen aus drei bis neun Personen bestehenden Beirat berufen
und bei wichtigem Grund abberufen. Die Mitglieder des Beirats werden für jeweils
2 Jahre berufen. Eine wiederholte Berufung ist uneingeschränkt möglich. Die
Berufung erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung nach den
Vorstandswahlen.

2. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und einen
Beiratsvorsitzenden.

3. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig; der Vorstand kann
beschließen, einzelnen Mitgliedern im Einzelfall deren nachgewiesene
angemessene Auslagen zu erstatten. Die Festlegung der Beträge erfolgt durch
den Vorstand.

4. Der Beirat trifft sich auf Einladung des Vorstandes nach Bedarf, jedoch möglichst
mindestens einmal jährlich, um den Vorstand in alten Angelegenheiten des
Vereins, insbesondere bei der Förderung oder Durchführung von Projekten, zu
beraten.

 

 

§13 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 2/3 der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens in Textform (EMail
genügt) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des elektronischen oder schriftlichen Einladungsschreibens folgenden Werktag. Auf ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds kann die Ladung auch in schriftlicher Form erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Im Falte einer schriftlichen Einladung gilt diese innerhalb von 3 Werktagen nach Absendung des Briefes als zugegangen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Soll die Mitgliederversammlung virtuell stattfinden, muss spätestens 7 Tage zuvor durch alte Mitglieder per Email bestätigt werden, dass diese Zugriff auf die gewählte Plattform haben.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet; ist dieser
nicht anwesend von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist,
von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Feststellung der Mitgliederbeiträge;
e) Satzungsänderungen;
f) Auflösung des Vereins.

6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der
Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3A der
Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Nur jedes ordentliche
Mitglied hat eine Stimme. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter
festgelegt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen
über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die
Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können
sich durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen.

7. Beschlüsse können auch schriftlich oder per Mail im Umlaufverfahren gefasst
werden. Dazu wird die Beschtussvortage allen Mitgliedern per Post oder per EMail
mit einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die
nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

8. Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand
oder dem Beirat angehören darf. Der Rechnungsprüfer wird für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

 

§ 14 Sitzungsberichte

1. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen
sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.

2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften von Beiratssitzungen vom
Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

 

§15 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3A der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der
Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.

 

 

§ 16 Datenschutz

1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten
erhoben (Name, Vorname, Anschrift Geburtsdatum, Beruf, E-Mail- Adresse).
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie
extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und
nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen
haben.

 

 

§17 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die
Satzung eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwaige Regelungslücken in diesem Sinne
sind nach Zweck und Aufgaben des Vereins sowie der wirksamen Bestimmungen
dieser Satzung auszufüllen.

Durch die beigefügte qualifizierte elektronische Signatur beglaubige ich, dass es sich bei dem vorstehenden elektronischen Dokument um die inhaltsgleiche Wiedergabe des mir in Urschrift vorliegenden Papierdokuments handelt.

Hamburg, den 25. Mai 2020
Dr. Julia Schwahn
Notarin

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eeden GmbH + e.V.
Stresemannstraße 132a
22769 Hamburg

im Hinterhof, hinten rechts


Kontakt:

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